China-Switzerland Stock Connect

China-Switzerland Stock Connect

Kotierung von Global Depository Receipts (GDRs) an SIX Swiss Exchange

Was sind GDRs?

Global Depository Receipts (GDRs) sind handelbare Wertpapiere respektive Zertifikate (oft auch Hinterlegungsscheine genannt), die von einer Bank emittiert werden und Anteile an ausländischen Aktien repräsentieren, welche segregiert und im Heimatland hinterlegt werden. Sie ermöglichen eine (indirekte) Beteiligung an den Mitgliedschafts- und Vermögensrechten der hinterlegten Aktien. Die Kotierung von GDRs an der Schweizer Börse ist seit 2007 möglich. Die regulatorischen Rahmenbedingungen für GDRs wurden überprüft und angepasst, und die revidierten Rahmenbedingungen traten per 25. Juli 2022 in Kraft.

China-Switzerland Stock Connect (GDRs-Modell)

SIX hat gemeinsam mit den zuständigen chinesischen Behörden und den Börsen in Shanghai und Shenzhen ein attraktives «Stock Connect» System erarbeitet, das chinesischen Unternehmen Zugang zum Schweizer Kapitalmarkt (und umgekehrt) ermöglicht. Folgende Grafik veranschaulicht das GDRs-Modell zwischen China und der Schweiz in vereinfachter Form:

Abbildung des Stock Connect GDRs-Modells

Eckpunkte von GDRs an SIX Swiss Exchange

• Unternehmen, die GDRs kotieren wollen, müssen die gleichen Transparenzanforderungen wie Unternehmen von primärkotierten Aktien erfüllen, etwa die Ad-hoc-Publizitätsvorschriften, die finanzielle Berichterstattung und die Offenlegung von Management-Transaktionen, obwohl GDRs nicht als hauptkotiert im Sinne der Finanzmarktinfrastrukturverordnung gelten (siehe Kotierungsreglement («KR»)).

• Was die anerkannten Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf chinesische GDRs betrifft, anerkennt die Schweizer Börse die «Accounting Standard of the People’s Republic of China for Business Enterprises» (Accounting Standards for Business Enterprises, ASBE).

Die Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung sind im Grunde mit denen für primärkotierte Aktien vergleichbar. Insbesondere sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Ad-hoc-Publizitätspflicht: Der Emittent der zugrunde liegenden Aktien muss die Ad-hoc-Informationen zeitgleich in der Schweiz veröffentlichen, wenn potentiell kursrelevante Fakten am Markt für die zugrunde liegenden Aktien veröffentlicht werden.
  • Corporate Governance: GDRs-Emittenten unterliegen nicht dem Schweizer Recht sowie gilt die Corporate Governance Direktive von SIX für sie nicht. Allerdings muss ein GDRs-Emittent sowohl im Kotierungs- und Angebotsprospekt und in den Jahresberichten erklären, dass er den Corporate Governance Vorschriften seines Heimatmarktes unterliegt und nachkommt.
  • Offenlegung Management-Transaktionen: Der Emittent der zugrundeliegenden Aktien muss Management-Transaktionen sowohl in den zugrundeliegenden Aktien als auch in den GDRs offenlegen (ähnlich den Anforderungen in China.

Handel, Clearing und Settlement

  • Um einige der spezifischen Anforderungen für den Handel mit GDRs einhalten zu können, wurde ein separates Handelssegment eingerichtet. Das Clearing und Settlement von GDRs erfolgt gleich wie bei allen anderen an der Schweizer Börse kotierten Aktien.
  • Für GDRs gelten die folgenden verkürzten Handelszeiten (MEZ):
    - Eröffnungsauktion um 15.00 Uhr
    - Fortlaufender Handel bis 17.20 Uhr
    - Schlussauktion und «TAL» (Trading-at-Last) bis 17.40 Uhr

Indexaufnahme

GDRs werden nicht in die Standard-Benchmark-Indizes von SIX aufgenommen, da sie nach den Indexregeln von SIX keine primärkotierten Aktien sind.

Neuausgabe und Rücknahme von GDRs über sogenannte «Conversion Broker»

Eine Umwandlung von A-Aktien in GDRs (Neuausgabe) oder umgekehrt von GDRs in A-Aktien (Rücknahme) muss stets über die Konten eines sogenannten «Conversion Broker» erfolgen. Dieses Setup basiert auf den von der China Securities Regulatory Commission (CSRC) herausgegebenen Regeln. Eine detailliertere Beschreibung finden Sie in den detaillierten Richtlinien der jeweiligen «Conversion Broker».

Aktuell sind CICC (UK), CLSA (UK), Morgan Stanley und UBS als «Conversion Broker» aufgesetzt:

Institute, die Konvertierungsmaklerdienste (Conversion Broker Services) anbieten können, werden in die Liste aufgenommen, sobald sie verfügbar sind.

Basierend auf den chinesischen Vorschriften beträgt die Mindesthaltefrist für chinesische GDRs 120 Tage (somit kann eine Rücknahme erst 120 Tage nach dem Datum der Erstkotierung erfolgen).

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