SIX bietet Banken, die Debitkarten herausgeben, smarte, flexible Lösungen. Unser Issuing Processing ist genau auf die Bedürfnisse der Kartenhalter zugeschnitten.
ÜberblickSIX betreibt mit dem Bancomanten-System das grösste Bancomaten-Netztwerk der Schweiz und ist Ihre Partnerin für Bargeldlösungen.
ÜberblickSIX bietet erstklassige Dienstleistungen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Finanzinstituten.
ÜberblickDer Schweizer Finanzplatz führt nutzbringende Standards ein und ergreift dabei die Gelegenheit, den Zahlungsverkehr zu harmonisieren.
ÜberblickWir setzen fortschrittliche Techniken der Datenwissenschaft ein, um das Potenzial von Daten freizusetzen und Datenlösungen mit Mehrwert zu entwickeln. Unser Ziel ist es, einen einfachen Zugang zu Daten zu ermöglichen, damit unsere Kunden wachsen, intelligente Entscheidungen treffen und nachhaltige Erfolge erzielen können.
ÜberblickDie Implementation Guidelines SPS für Kunde-Bank-Meldungen und die Implementation Guidelines SIC für Interbankmeldungen finden Sie unter:
Ebenfalls finden Sie alle Dokumente in unserem Download Center
Der IBAN-Prüfzifferrechner kann im Extranet (https://gate.sic.ch/cug/dam/downloads/current/cug-check-digit-calculator-ibanipi.zip) heruntergeladen werden. Dieser wird für die Generierung der Teilnehmer-IBAN benutzt.
Auf iban.ch kann eine IBAN auf ihre Korrektheit geprüft werden.
Unter iban.ch
Das IBAN-Tool (Software) wird zweimal jährlich aktualisiert.
Privatkunden wenden sich direkt an den Support ihrer Hausbank.
Die QR-Rechnung wurde am 30. Juni 2020 erfolgreich eingeführt. Seit diesem Tag ist sowohl in Kunde-Bank-Schnittstelle als auch im Interbank-Zahlungsverkehr sichergestellt, dass Zahlungsaufträge aus der QR-Rechnung zuverlässig verarbeitet werden.
Somit ist seit Sommer 2020 möglich, dass Rechnungssteller QR-Rechnungen erstellen und versenden und dass Rechnungsempfänger sie bezahlen können.
Die letzten Monate haben gezeigt, dass sowohl die Marktteilnehmer als auch die Systeme und Kanäle der Finanzinstitute – sei es am Postschalter, im Onlinebanking oder in den Direktschnittstellen – die QR-Rechnung zuverlässig und sicher verarbeiten können.
Ja. Dank der Perforation können Rechnungsempfänger den Zahlteil und den Empfangsschein bequem von der Rechnung abtrennen und entweder am Schalter oder mit einem Zahlungsauftrag per Post bezahlen.
Nein, die «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung» müssen eingehalten werden. Die Nichtbeachtung der Standards kann dazu führen, dass QR-Rechnungen zurückgewiesen und Zahlungen nicht termingerecht verarbeitet werden.
Folgende Ausprägungen können genutzt werden:
Der Unterschied liegt bei der Verwendung von IBAN und den Referenzen.
Die Perforation des Zahlteils ist obligatorisch, wenn die QR-Rechnung ausgedruckt und versendet werden soll. Alle Marktteilnehmer müssen den gesetzten Standard befolgen und für gedruckte QR-Rechnungen immer perforiertes Papier verwenden. Der Zahlteil und Empfangsschein müssen von der Rechnung immer abgetrennt werden, wenn die QR-Rechnung am Schalter oder mit einem physischen Zahlungsauftrag bezahlt wird. QR-Rechnungen, die nicht auf perforiertem Papier ausgestellt sind, müssen vom Kunden abgeschnitten werden. Eine inkorrekte Trennung des Zahlteils und Empfangsscheins kann bei der Verarbeitung am Postschalter oder bei physischen Zahlungsaufträgen zu Problemen führen.
Details zu der Gestaltung der QR-Rechnung finden sich im Style Guide QR-Rechnung.
Hier müssen zwei Fälle unterschieden werden:
Es wird empfohlen, für solche Zahlungen die QR-Rechnung mit Creditor Reference und IBAN zu verwenden.
Schweizer Franken und Euro. Die Währungsabkürzung CHF oder EUR muss auf der QR-Rechnung angedruckt werden.
Wenn keine Zahlung erfolgen muss, sollte in diesem Fall die Ausprägung QR-Rechnung «NICHT ZUR ZAHLUNG VERWENDEN» mit Betrag 0.00 verwendet werden. Weitere Informationen finden Sie in den «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung», Kapitel 4.4
Im Feld «Referenz» sind die 27-stellige QR-Referenz (ehemalige ESR-Referenznummer) oder die bis zu 25-stellige Creditor Reference gemäss ISO-11649-Standard zulässig. Die Wahl der QR-Referenz verlangt die Verwendung der QR-IBAN, die Creditor Reference die IBAN.
Unstrukturierte Informationen können zur Angabe eines Zahlungszwecks oder für ergänzende textuelle Informationen im dafür vorgesehenen Feld erfasst werden.
Eine Mitteilung kann dann erfasst werden, wenn eine Referenznummer verwendet wird.
Die dort verwendeten Angaben müssen auf der QR-Rechnung in Druckschrift angedruckt werden. Handschriftliche Ergänzungen durch Rechnungssteller oder Rechnungsempfänger sind nicht zugelassen. Sofern technisch möglich, können diese bei der Erfassung der Zahlung im E-Banking manuell erfasst werden.
Der Einsatz des Zahlteils und des Empfangsscheins als Werbeträger oder Werbemittel ist ausgeschlossen. Die Rückseite darf nicht bedruckt werden.
Für den Rechnungssteller besteht keine Pflicht. Die QR-Rechnung wird nur getestet, wenn das Finanzinstitut dies explizit vorgibt.
Den Softwareherstellern sowie den Rechnungsstellern stehen zwecks Selbstkontrolle folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
Ein mangelhaft aufgedruckter Swiss QR Code kann in der Verarbeitung Störungen verursachen. Solche Zahlteile können zurückgewiesen werden.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Bank, wenn Sie diesbezüglich weitere Unterstützung benötigen. SIX bietet keine Qualitätsprüfungen an.
Der Zahlungsempfänger kann von seiner Hausbank (je nach Produktangebot der Bank) oder bei einer Druckerei physische Zahlteile mit Swiss QR Code ohne Angaben zum Betrag und Zahlungspflichtigen beziehen oder selber erstellen. Diese Felder können im Nachhinein vom Zahlungspflichtigen auf dem Zahlteil und Empfangsschein handschriftlich ergänzt werden. Zu beachten ist, dass keine weiteren handschriftlichen Ergänzungen zulässig sind. Bei dieser Ausprägung können abhängig vom Auftragskanal nach der Bezahlung durch den Zahlungspflichtigen zusätzliche Kosten für den Zahlungsempfänger anfallen.
In den Einführungsdrehbüchern (Download Center) finden sich Checklisten, Testfälle und Muster zur Unterstützung der erfolgreichen Einführung der QR-Rechnung.
Bei SIX können keine QR-Rechnungen bestellt werden. Hierfür ist jeweils die Hausbank zu kontaktieren.
Da SIX keine Evaluierung von Angeboten Dritter vornimmt und auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine bestimmten Softwareanbieter bevorzugen kann, gibt es keine entsprechende Empfehlung. Allerdings findet sich hier eine Liste von browserbasierte Lösungen zum Generieren von QR-Rechnungen.
Die nachfolgenden Gestaltungsvorgaben beziehen sich auf den Zahlteil der QR-Rechnung mit einem Empfangsschein, der auf folgende Arten verwendet werden kann:
Die Vorgaben wurden gegenüber den heutigen Einzahlungsscheinen gelockert. Dabei ist zu beachten, dass die «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung» eingehalten werden müssen. Als Hilfe/Unterstützung stehen im Dokument «Style Guide QR-Rechnung» Gestaltungsvorgaben und -empfehlungen für die QR-Rechnung zur Verfügung.
ein. Werden Angaben zum Betrag und Zahlungspflichtigen bei der Rechnungsstellung nicht aufgedruckt, sind farblose Felder mit Eckmarken auf der QR-Rechnung zur handschriftlichen Ergänzung anzubringen. Information dazu finden sich in den «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung».
Zusätzliche Informationen können beim Verfahren mit Mitteilung und beim Verfahren mit strukturierter Referenz verwendet werden. Unstrukturierte Informationen können zur Angabe eines Zahlungszwecks oder für ergänzende textuelle Informationen zu Zahlungen mit strukturierter Referenz verwendet werden. Rechnungsinformationen enthalten codierte Informationen für die automatisierte Verbuchung der Zahlung. Die Daten werden nicht mit der Zahlung weitergeleitet.
Name und Adresse des Zahlungspflichtigen sowie der Betrag können nachträglich handschriftlich ergänzt werden, wenn diese Felder inhaltlich nicht vorgegeben sind. Sonst sind keine handschriftlichen Ergänzungen möglich.
Je nach Angebot des Finanzinstituts können vorbedruckte QR-Rechnungen mit oder ohne Referenz bestellt werden.
Für den Rechnungssteller besteht keine Pflicht. Die QR-Rechnung wird nur getestet, wenn das Finanzinstitut dies explizit wünscht.
Den Softwareherstellern sowie den Rechnungsstellern stehen zwecks Selbstkontrolle folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
Ein mangelhaft aufgedruckter Swiss QR Code kann in der Verarbeitung Störungen verursachen. Solche Zahlteile können zurückgewiesen werden.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Bank, wenn Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen. SIX bietet keine Qualitätsprüfungen an.
Anhand der Rechnungsinformationen kann die Kreditorenbuchhaltung automatisiert werden. Das heisst, Sie als Rechnungsempfänger erhalten Informationen wie die MwSt.-Nummer des Rechnungsstellers oder den MwSt.-Betrag in einer standardisierten und strukturierten Form, die Ihre Buchhaltungs-Software automatisch einlesen kann.
Die Verwendung der Funktion ist freiwillig. Ob Sie Rechnungsinformationen erfassen müssen, hängt davon ab, was Sie mit dem Rechnungsempfänger vereinbart haben.
Jede Branche kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Informationen vom Rechnungssteller an den Rechnungsempfänger sinnvoll sind. Bisher existiert erst die Syntax der Swico (Wirtschaftsverband der ICT- und Online-Branche) in der «Strukturempfehlung von Rechnungstellerdaten bei der QR-Rechnung».
Unter einem endgültigen Zahlungspflichtigen versteht man eine Person, die eine QR-Rechnung erhält. Daten zum endgültigen Zahlungspflichtigen sind vom Institut des Zahlers gemäss Vereinbarung mit dem Zahler an das Institut des Zahlungsempfängers weiterzuleiten, sofern diese Daten vom Zahler im Zahlungsauftrag übermittelt werden und nicht gegenteilige Instruktionen oder spezielle Vereinbarungen mit dem Zahler die Weiterleitung ausschliessen.
Vor der Zahlungsauslösung im E-Banking, im Mobile Banking oder mit einer Zahlungssoftware kann der Zahler bestimmte Inhalte in der Zahlungsmaske verändern. Dies betrifft neben dem Betrag bei der QR-Rechnung unter anderem auch die Elemente «Zusätzliche Informationen» oder «Unstrukturierte Mitteilung» und die Adresse des Zahlungspflichtigen. Bei den Adressen – z. B. des Zahlungspflichtigen bzw. des endgültigen Zahlungspflichtigen (Ultimate Debtor) – können zudem alle im Schweizer Zahlungsverkehr zugelassenen Elemente im Zahlungsauftrag verwendet bzw. ergänzt werden. Dies kann dazu führen, dass die Adressdaten in der Gutschriftsanzeige nicht mit denen der versendeten QR-Rechnung übereinstimmen. Für die Verarbeitung des Zahlungsauftrags werden die Angaben zum Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) aus den Stammdaten seiner Bank übernommen. Diese Angaben können ebenfalls alle zugelassenen Elemente der strukturierten Adresse enthalten.
Ja, der Zahlteil kann einem Vergütungsauftrag in Papierform beigelegt werden.
Im Schweizer Zahlungsverkehr gibt es verschiedene Methoden, eine Rechnung zu erstellen. Ein Servicedienstleister (Netzwerkpartner) kann die QR-Rechnung in eine andere Methode umwandeln. Die Informationen, die für diese Umwandlung benötigt werden, finden sich im Feld «Alternative Verfahren». Die aktuell registrierten alternativen Verfahren sind hier publiziert.
Die Verwendung der Funktion ist freiwillig. Ob Sie ein alternatives Verfahren erfassen müssen, hängt davon ab, was Sie mit dem Rechnungsempfänger oder Ihrem Netzwerkpartner vereinbart haben.
Mit den Zahlungsinformationen, die in der QR-Rechnung enthalten sind, kann man z. B. im Onlinebanking Zahlungen auslösen oder alternative Zahlungsmethoden wie z. B. eBill oder TWINT einbinden.
Ja, solche Zahlungen sind mit der QR-Rechnung möglich. Zahlteil und Empfangsschein müssen von der Rechnung abgetrennt werden, wenn die QR-Rechnung am Schalter oder mit physischem Zahlungsauftrag bezahlt wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass papierbasierte QR-Rechnungen immer auf perforiertem Papier gedruckt werden. Zudem steht ein Empfangsschein für die Bestätigung von Einzahlungen zur Verfügung.
Wenn der Rechnungssteller eine QR-Rechnung in Papierform – nach den Vorgaben des Finanzplatzes – an seinen Kunden versendet, ist sichergestellt, dass die Finanzinstitute den Zahlteil über alle Zahlungskanäle verarbeiten können (z. B. im E-Banking und Mobile Banking, als physischer Zahlungsauftrag oder am Postschalter).
Wird jedoch eine QR-Rechnung elektronisch als PDF-Dokument versendet und soll diese weiter in Papierform verarbeitet werden, muss der Zahlungsempfänger sicherstellen, dass die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden. Wesentliche Anforderungen sind (nicht abschliessend):
Weitere Anforderungen sind in den Dokumenten «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung» und «Style Guide QR-Rechnung» zu finden.
Zahlteile mit QR-IBAN und QR-Referenz dürfen nicht als ESR bezahlt werden. Die Bezahlung als ESR kann zu einer Abweisung oder zu einer Fehlgutschrift bei der Zahlungsempfängerbank führen.
Überprüfen Sie Ihre Kreditoren-Stammdaten. Achten Sie darauf, dass die Adressen, falls möglich, strukturiert hinterlegt sind.
Prüfen Sie, ob ihr Belegscanner (Lesegeräte) von der QR-Rechnung betroffen ist. Neu erfolgt das Einlesen sämtlicher Daten über den Swiss QR Code, der auch mit einem Smartphone gelesen werden kann.
Der QR-Code enthält alle relevanten Angaben zu Zahlungsempfänger und Zahler, Betrag, Währung etc. Eine vollständige Auflistung kann den «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung» entnommen werden.
Der QR-Code enthält immer mindestens 31 Zeilen und maximal 34 Zeilen (bei Verwendung von «Rechnungsinformationen» und 2x «Alternatives Verfahren Parameter»). Für das letzte befüllte Datenelement kann der abschliessende Zeilenumbruch (CR/LF oder LF) beibehalten oder weggelassen werden.
Enthält ein Swiss QR Code ausschliesslich Zahlungsinformationen, so ist das letzte befüllte Element immer das Element «Trailer» mit der Zeichenfolge EPD in Zeile 31.
Nein. Es ist immer noch möglich, Zahlungsaufträge im Onlinebanking zu erfassen und die Rechnungen am Postschalter, Filialen mit Partner oder als Zahlungsauftrag bei der Bank einzureichen.
Nein. Alle Zahlungsverkehrskanäle können weiterhin genutzt werden. Auf dem Zahlteil werden alle darin enthaltenen Informationen aufgedruckt; sie sind auch mit blossem Auge, d.h. ohne technische Hilfsmittel, lesbar. Auf diese Weise können Zahlungen weiterhin ohne zusätzliche Infrastruktur etwa im Onlinebanking manuell erfasst werden. Dieselben Informationen sind auch im Swiss QR Code enthalten. Dieser ermöglicht den Zahlern, ihre Erfassung zu automatisieren. In den privaten Haushalten ist dies vor allem durch den Einsatz von Banken-Apps auf Smartphones möglich. Zahler mit grösseren Rechnungsvolumen setzen für diese Automatisierung Belegleser oder -scanner ein, die den Swiss QR Code unterstützen.
Jeder ERP-Softwarehersteller und jede Bank hat ihre bevorzugte Programmiersprache auf dem von ihnen bevorzugten Betriebssystem. Da es am Markt für alle Bedürfnisse genügend etablierte Open-Source- bzw. lizenzierte Libraries für die Generierung von Swiss QR Codes gibt, sieht der Finanzplatz von einer zentralen Library ab.
Um das Schweizer Kreuz (ZIP) zu integrieren, reicht es, den generierten QR-Code mit dem entsprechenden Bild – unter Berücksichtigung der Seiten- und Längenverhältnisse – mittig zu überlagern.
Die Zeichenfolge CR + LF wurde spezifiziert, um die maximale Grösse des Swiss QR Codes zu gewährleisten – unabhängig von der verwendeten Hardwareplattform oder Code-Library. Die Nutzung von LF allein ist jedoch auch möglich, da es dadurch zu keiner Überschreitung der Maximalgrösse des Swiss QR Codes kommt. Für den ganzen Swiss QR Code ist dasselbe Trennzeichen durchgehend zu verwenden.
Nein. Das Trennzeichen darf nur am Ende, nicht aber innerhalb eines Datenelements geliefert werden.
Nein. Die Angabe zur maximalen Zeichenzahl bezieht sich immer auf die Nettodaten ohne Elementtrennzeichen.
Alle Swiss QR Codes sind in der kleinsten Version zu generieren und nur auf die Abmessungen 46mm x 46mm zu skalieren. Version 25 ist die maximal mögliche Version. Sie wird aber nur selten verwendet.
Der Swiss QR Code muss in UTF-8 ohne BOM-Kodierung erfolgen. Als Zeichenzatz ist der ISO Latin 8859-1 (Latin-1) zu verwenden.
Für QR-Rechnungen mit strukturierter Referenz können die folgenden zwei Referenzarten verwendet werden:
Wenn eine QR-Referenz verwendet wird, muss zwingend auch die QR-IBAN benutzt werden. Zahlteile mit QR-IBAN werden über eine spezielle Identifikation des Instituts (QR-IID) innerhalb der QR-IBAN erkannt. Eine QR-IID enthält exklusiv Werte im Bereich 30000 – 31999. Die Vergabe der QR-IIDs erfolgt durch SIX Interbank Clearing. Die zugeteilten QR-IID sind im Bankenstamm publiziert. Jedem am Verfahren teilnehmenden rechtlich selbständigen Finanzinstitut ist mindestens eine QR-IID zugeteilt.
Alle Finanzinstitute wurden brieflich über ihre QR-IIDs informiert. Die QR-IIDs wurden in den produktiven Bankenstamm überführt.
Die durchgängige Verarbeitung der Referenznummer ist nur bei der QR-Referenz sichergestellt. Die Creditor Reference wird durchgängig verarbeitet, wenn diese durch den Zahlungspflichtigen erfasst wird.
Ja, abhängig von Ihren Bedürfnissen und Geschäftsprozessen. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Softwarepartner und Finanzinstitut in Verbindung, damit die korrekte Erstellung von QR-Rechnungen sichergestellt werden kann.
Ja, wie mit roten und orangen Einzahlungsscheinen üblich, kann auch die QR-Rechnung (Zahlteil mit Empfangsschein) am Postschalter und bei Filialen mit Partner zur Zahlung verwendet werden.
Zudem steht weiterhin ein Empfangsschein für Bescheinigungen von Einzahlungen zur Verfügung.
Wenn der Rechnungssteller eine QR-Rechnung in Papierform – nach den Vorgaben des Finanzplatzes – an seinen Kunden versendet, ist sichergestellt, dass die Finanzinstitute den Zahlteil über alle Zahlungskanäle verarbeiten können (z. B. im E-Banking und Mobile Banking, als physischer Zahlungsauftrag oder am Postschalter).
Wird jedoch eine QR-Rechnung elektronisch als PDF-Dokument versendet und soll diese weiter in Papierform verarbeitet werden, muss der Zahlungsempfänger sicherstellen, dass die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden. Wesentliche Anforderungen sind (nicht abschliessend):
Weitere Anforderungen sind in den Dokumenten «Schweizer Implementation Guidelines QR-Rechnung» und «Style Guide QR-Rechnung» zu finden.
Gemäss der von SIX beauftragten Patentrecherche durch ein Patentanwaltsbüro haben die – einzig den QR-Code betreffenden – Patente der Gesellschaft Denso Wave keine geschützten und registrierten Rechte in der Schweiz an entsprechenden Designs oder Illustrationen für QR Codes.
Weiterhin hat SIX ein Gutachten über die Frage zu «Freedom to Operate» vom Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eingeholt. Die Ergebnisse dieser Recherche zeigen auf, dass das Patentportfolio von DENSO eine Anzahl von Patentdokumenten umfasst, welche Kombinationen von Bildern und QR Codes offenbaren. Dabei handelt es sich, aus Sicht des Rechercheurs, v.a. um Überlagerung oder Einrahmung von Bildern, jedoch keines der Patente beinhaltet Ansprüche, welche die Designs oder Illustrationen betreffen. Zu den vom IGE gelieferten Ergebnissen gehören jedoch keine Dokumente mit dem Ländercode CH.
Aufgrund der bisherigen Resultate gehen wir davon aus, dass seitens Denso die in den IG QR-Rechnung vorgeschriebene Überlagerung des QR-Codes mit dem Schweizer Kreuz weder unterbunden noch geahndet werden kann.
SIX und die verantwortlichen Projektträger der QR-Rechnung für den Finanzplatz Schweiz haben gemeinsam und unter Einbeziehung von Spezialisten die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für das Territorium der Schweiz sorgfältig geprüft und stellen entsprechende Beschreibungen für eine standardisierte QR-Rechnung zur Verfügung («Standardisierung»). Es wurde dabei von den nachfolgend aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten zur Rechnungsstellung bzw. Zahlung einer QR-Rechnung ausgegangen:
Für die gewerbsmässige technologische Umsetzung der Standardisierung sind seitens der kommerziellen Anwender branchenübliche Abklärungen und Vorkehrungen zu treffen.
Drittspezifikationen und unternehmensspezifische Funktionalitäten bilden nicht Gegenstand der Standardisierung. Diesbezügliche Abklärungen liegen in der Verantwortung der jeweiligen Anbieter. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Einbettung von Strukturinformationen oder von Inhalten in die Felder «Alternative Verfahren».
Je nach Angebot des Finanzinstituts ist weiterhin eine Teilnahmeerklärung nötig.