Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) ist zusammen mit der zugehörigen Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es regelt u.a. die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Derivatehandel, einschliesslich einer Meldepflicht für Derivatetransaktionen. Diese Meldepflicht verlangt, dass betroffene Marktakteure solche Transaktionen an zentrale Transaktionsregister melden. Heute gilt die Meldepflicht bereits für finanzielle Gegenparteien (u.a. Banken, Versicherungen) und für gewisse nicht-finanzielle Gegenparteien. Für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien (z.B. Industrieunternehmen) wäre die Pflicht am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Nun hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 entschieden, die Meldepflicht von Derivatetransaktionen für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien per 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen und hierzu die entsprechende Übergangsfrist zu verlängern. Die entsprechende Änderung der bundesrätlichen Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die bereits geltenden Meldepflichten für andere Marktteilnehmer bleiben unberührt.
Der Bundesrat begründet seinen Entscheid mit der Tatsache, dass das FinfraG in den nächsten Jahren überprüft werden soll. Dies u.a. weil sich bereits heute internationale, z.B. in der Europäischen Union, und technologische Entwicklungen, z.B. im Bereich Fintech, abzeichnen, die Anlass zu einer Revision des FinfraG geben könnten. Diese Arbeiten zur Überprüfung des FinfraG nimmt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ab 2019 an die Hand. Vor diesem Hintergrund soll, auch um den administrativen Aufwand zu verringern, die Meldepflicht für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien aufgeschoben werden, bis diese Überprüfung – und eine allfällige Anpassung des FinfraG – abgeschlossen sind.